Verträge zur betrieblichen Altersversorgung ändern - wie geht das?

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung reicht in der Regel nicht mehr aus, um den Lebensstandard im Ruhestand zu sichern. Die betriebliche Altersvorsorge bietet mit der Entgeltumwandlung eine gute Ergänzung zur gesetzlichen Rente an. Als Arbeitnehmer:in sparen Sie dabei Steuern und Sozialabgaben. Die Unternehmen sind generell verpflichtet, allen Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit der Entgeltumwandlung anzubieten und müssen dafür auch einen Zuschuss gewähren. Da heute immer mehr Arbeitnehmer:innen häufiger das Unternehmen wechseln, gibt es einige wichtige Punkte, die bei einem solchen Wechsel des Arbeitgebers bezüglich der Versicherung zur betrieblichen Altersvorsorge zu beachten sind. Hier finden Sie alle relevanten Informationen, wenn Änderungen an ihrem Vertrag für die betriebliche Altersvorsorge notwendig werden. 

Das Wichtigste zu allen Änderungen vorneweg: In Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber können Sie jederzeit Änderungen an Ihrem Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) vornehmen. Diese Abstimmung ist aus folgendem Grund notwendig: Rechtlich gesehen ist Ihr Arbeitgeber Versicherungsnehmer für die bAV. Sie selbst als Arbeitnehmer:in sind im Rahmen des Vertrages zwischen Ihrem Unternehmen und uns als Verka Pensionskasse die „versicherte Person“ für ihre Betriebsrente. 

Möglichkeiten der Anpassung im Vertrag für betrieblichen Altersvorsorge bei unserer Pensionskasse 

Wir haben für Sie eine Übersicht der häufigsten Vertragsänderungen in der betrieblichen Altersvorsorge zusammengestellt. Grundsätzlich ist zu sagen: Änderungen an ihrem bAV-Vertrag können für Sie als Arbeitnehmer:in Vorteile oder auch Nachteile mit sich bringen. Ein genaues Abwägen ist daher im jeweiligen Einzelfall empfehlenswert. 

  • Erhöhung des Beitrags in die betriebliche Altersvorsorge: Sie wollen mehr Geld fürs Alter sparen, um besser für Ihre Rente vorzusorgen, die Vorteile der bAV besser nutzen und daher Ihre Beiträge erhöhen. Oder ihr Chef bietet Ihnen einen höheren Zuschuss an als bisher. 
  • Reduzierung oder Aussetzen der Versicherung-Beiträge für ihre betriebliche Altersvorsorge: Sie nehmen Elternzeit oder Ihre Lohnfortzahlung ist krankheitsbedingt unterbrochen? Damit pausiert auch die Entgeltumwandlung. In diesem Fall können Sie die Beiträge in die bAV reduzieren oder die Beitragszahlung befristet aussetzen. 
  • Reduzierung des Beitrags in die betriebliche Altersversorgung aus anderen Gründen: Zum Beispiel, weil das Geld knapp wird, Sie daher die Beiträge reduzieren wollen und dafür Abstriche bei Ihrer zusätzlichen Rente in Kauf nehmen. 
  • Beitragsfreistellung des Vertrags für die betriebliche Altersversorgung: Sie wollen zum Beispiel im Rahmen eines Jobwechsels die Beitragszahlungen vorübergehend aussetzen – mehr dazu hier.
  • Übernahme des bAV-Vertrags durch den neuen Arbeitgeber: Sie wechseln das Unternehmen und einigen sich mit dem neuen Arbeitgeber auf die Fortführung Ihrer bisherigen bAV. 
  • Änderung der Beitragszahlungsperiode für ihre betriebliche Altersvorsorge: Sie wollen von monatlicher, quartalsweiser oder jährlicher Zahlung der Beiträge in die bAV auf eine andere Zahlweise umstellen. 
  • Änderung der bezugsberechtigten Person: Sie wollen eine andere Person als bisher benennen, die im Falle Ihres Todes die Leistungen aus Ihrem bAV-Vertrag in Anspruch nehmen kann. 
  • Änderung des Leistungsbeginns der betrieblichen Altersversorgung: Dieser Fall tritt ein, wenn sich Ihr Eintritt in die Rente und damit die Leistungen aus der gesetzlichen Rente zu einem anderen Zeitpunkt als bisher geplant beginnen - zum Beispiel durch einen vorgezogenen Ruhestand. 

Alle Änderungswünsche zu Ihrer betrieblichen Altersvorsorge leiten Sie uns bitte – per Brief oder Mail - über Ihren Arbeitgeber zu. Dies hat zwei Gründe: 

  1. Ihr Arbeitgeber ist als Versicherungsnehmer unser Vertragspartner für Ihre betriebliche Altersvorsorge. Sie selbst sind als Arbeitnehmer:in die versicherte Person im Vertrag für die betriebliche Altersvorsorge. 
  2. Ihr Arbeitgeber muss die Änderungen für Ihre bAV in der Lohnabrechnung korrekt umsetzen. Dies kann Ihr Arbeitgeber nur, wenn er die Details kennt und weiß, zu welchem Zeitpunkt die Änderungen für Ihre betriebliche Altersvorsorge in Kraft treten können.

Sie haben Fragen zu einer möglichen Anpassung in Ihrem Vertrag für die betriebliche Altersvorsorge? Gerne beantworten wir Ihre Fragen und beraten Sie ganz individuell und persönlich, um Ihre betriebliche Altersvorsorge optimal auszugestalten. 

 

Verka

PK Kirchliche Pensionskasse AG
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