Arbeitgeberzuschuss bAV ab 2021

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der bAV – der Countdown läuft

In der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) tritt mit Beginn des Jahres 2022 eine neue Regelung in Kraft: Jeder Arbeitgeber, der durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, ist ab 1. Januar 2022 verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts aus einer Entgeltumwandlung zusätzlich an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung weiterzuleiten. Betragen die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge weniger als 15 % des umgewandelten Entgelts, muss der Arbeitgeber für die bAV nur einen Zuschuss in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge leisten. 

Was bisher schon bei neuen Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung galt, gilt ab Januar 2022 auch für bereits bestehende Verträge. Davon ausgenommen sind dann nur noch Betriebe, in denen ein Tarifvertrag gilt, dessen Regelungen vom gesetzlichen Zuschuss abweichen. Gesetzlich geregelt ist diese Verpflichtung der Arbeitgeber in § 1a Abs. 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz). 

Durch diesen verpflichtenden Zuschuss des Arbeitgebers zur bAV soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass Arbeitnehmer:innen für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung im Ruhestand Beiträge zur Sozialversicherung entrichten müssen. 

 

Wie lässt sich der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der Praxis umsetzen?

Wir empfehlen, diesen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss an die Mitarbeiter:innen so zu realisieren: Als Pauschale in Höhe von 15 % zusätzlich durch einen Nachtrag zur Vereinbarung über die Entgeltumwandlung.

Da sich das Jahr 2021 nun langsam dem Ende entgegenneigt, empfehlen wir jedem Arbeitgeber, die notwendigen Anpassungen vorzubereiten. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie noch in 2021 einen Gesprächstermin zu diesem Thema mit uns. 

 

Verka

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