Betriebsrente Arbeitgeberwechsel

Arbeitgeberwechsel: Was passiert mit meinem Vertrag für die Betriebsrente?

Wechseln Sie als Arbeitnehmer:in Ihren Arbeitgeber, behalten Sie den vollen Anspruch auf die bis dahin erworbene Anwartschaft für Ihre Betriebsrente. Denn bei einem Arbeitgeberwechsel gilt das Prinzip der Unverfallbarkeit Ihrer Anwartschaft. In der Praxis haben Sie nun verschiedene Möglichkeiten: Als Arbeitnehmer:in können Sie die betriebliche Altersvorsorge (bAV) privat fortführen, die bAV beim neuen Arbeitgeber fortsetzen oder diese beitragsfrei stellen. Damit Sie beim Jobwechsel die für Sie passende Entscheidung treffen können, hier nähere Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen der drei Optionen. 

  1. Betriebliche Altersvorsorge privat fortführen: Sie können Ihren Vertrag nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Unternehmen mit eigenen Beiträgen privat weiterführen. In diesem Fall werden Sie selbst Versicherungsnehmer:in (bisher war das Ihr Arbeitgeber). Dieser Vertrag wurde geschlossen, um für Sie als „versicherte Person“ eine Altersvorsorge zusätzlich zur gesetzlichen Rente aufzubauen. Der Gesetzgeber hat dies unterstützt: Die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge wurden während Ihres Arbeitsverhältnisses steuerbefreit und ohne Abzug der Sozialabgaben geleistet. Daher ist eine Auflösung und Auszahlung des Vertrages nicht möglich. Der Anspruch, den Sie bis dahin erworben haben, soll weiterhin für Ihre Altersvorsorge gesichert sein. Entscheiden Sie sich dafür, den Vertrag für Ihre bAV privat fortzuführen, zahlen Sie nun die Beiträge in Ihren Vertrag für die betriebliche Altersversorgung selbst. Allerdings gelten dafür andere gesetzliche Rahmenbedingungen: Wurden während Ihres Arbeitsverhältnisses die Beiträge durch Entgeltumwandlung aus Ihrem Bruttoeinkommen – innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben – abgeführt, leisten Sie Ihren Beitrag jetzt aus Ihrem Nettoeinkommen. Die Zahlung privater Beiträge zur Fortführung Ihres bestehenden bAV-Vertrages ist freiwillig.
  2. bAV-Vertrag beitragsfrei stellen: Sie können bei einem Arbeitgeberwechsel den Vertrag für Ihre betriebliche Altersvorsorge auch beitragsfrei stellen. Die bis dahin erworbenen Ansprüche sind in jedem Fall unverfallbar. Es gibt allerdings gute Gründe, den Vertrag aufrecht zu erhalten und weiter Beiträge einzuzahlen: Zum einen haben Sie Ihre betriebliche Altersversorgung ja abgeschlossen, um für die Rente vorzusorgen. Sie planen mit einer bis dahin erreichten Leistung aus der bAV zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Rente. Diese wollen Sie mit Blick auf Ihre Absicherung im Alter erhalten, auch wenn dies aktuell mit ggf. geringeren Einkünften schwieriger wird. Zum anderen hat es  aber auch den großen Vorteil: Wenn Sie weiter die notwendigen Beiträge zu Direktversicherung, Pensionsfonds oder wie bei der Verka zur Pensionskasse leisten, gelten die Konditionen des Vertrages weiterhin, wie beim Vertragsabschluss Jahre vorher vereinbart. 
  3. Fortführung beim neuen Arbeitgeber: Sie können nach einem Arbeitgeberwechsel die Betriebsrente bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortführen. Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber zur Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet. Er kann aber bestimmen, mit welchem Anbieter und über welchen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse etc.) die betriebliche Altersvorsorge organisiert wird. Sie brauchen also die Zusage Ihres neuen Arbeitgebers, dass er bereit ist, den Vertrag für Ihre bAV zu übernehmen. Ein Thema, das Sie bereits in Ihrer Bewerbungsphase ansprechen können. Wenn Sie die Zusage zur Fortführung des Vertrags erhalten haben, wird Ihr neuer Arbeitgeber Versicherungsnehmer und kann den Vertrag zu gleichen Bedingungen und Konditionen fortführen wie Ihr vorheriger Arbeitgeber. Es findet dann eine sogenannte Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft statt. Entsteht zwischen Ihrem alten Arbeitsverhältnis und dem Einstieg in das neue Unternehmen eine zeitliche Lücke, wird die Eigenschaft des Versicherungsnehmers zunächst auf Sie selbst übertragen und von Ihnen dann wiederum auf Ihren neuen Arbeitgeber übertragen.   

Ganz egal, für welche der drei Möglichkeiten Sie sich bei einem Jobwechsel entscheiden: Rentenleistungen und Kapitalabfindungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen in der Rentenphase der vollen Beitragspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Krankenkassenbeiträge gibt allerdings einen Freibetrag, der jährlich neu festgelegt wird. Für das Jahr 2022 liegt er bei 164,50 Euro. (Der Freibetrag entspricht nach § 18 SGB IV jeweils einem Zwanzigstel der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Diese Bezugsgröße bildet das Durchschnittsentgelt in Deutschland im vorletzten Kalenderjahr ab.)

 

Sie selbst oder Ihr neuer Arbeitgeber haben Fragen rund um das Thema oder wünschen sich detaillierte Informationen zur Entgeltumwandlung? 

Wir sind gerne für Sie da! 

Rainer Hilf
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