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: "Riester"-Förderung

Seit 2002 können Arbeitnehmer für Beiträge an eine Pensionskasse staatliche Zulagen erhalten bzw. diese Beiträge als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Die Höhe der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist dabei abhängig von:

-          Anzahl sowie Alter der Kinder und
-          Höhe der selbst aufgebrachten Beiträge.


Geförderter Personenkreis


Folgende Personengruppen können u. a. die „Riester“-Förderung in Anspruch nehmen:

  • alle Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Arbeitnehmer, Auszubildende, Bezieher von Arbeitslosengeld) sowie
  • Beamte, Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung (VBL), Richter und Soldaten.


Zulagen und Sonderausgabenabzug

Zeit-
raum
Mindesteigenbeitrag
p. a. (in % des
beitragspflichtigen
Einkommens)
maximal
möglicher
p. a.
Sonder-
ausgaben-
abzug
Sockel-
betrag

p. a.
Grund-
zulage

p. a.
Kinder-
zulage

p. a.
2004/
2005
2 % max. € 1.050 € 1.050
€ 60
€ 76
€ 92
2006/
2007
3 % max. € 1.575
€ 1.575 € 60
€ 114
€ 138
ab
2008
4 % max. € 2.100 € 2.100
€ 60
€ 154
€ 185

Um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser setzt sich aus dem umgewandelten Beitrag des Versicherten (Eigenbeitrag) und den jeweiligen Zulagen zusammen. Wird ein geringerer Eigenbeitrag gezahlt, werden die Zulagen im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Beispiel 1: Eine Arbeitnehmerin – ledig, ein Kind – hatte im Jahr 2004 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von € 60.000.


-  Mindesteigenbeitrag 2 % von € 60.000:
€ 1.200

-  Zulagen: € 168 (€ 76 + 1 mal € 92)

-  Eigenbeitrag aus Umwandlung:
€ 882


Die „Riester“-Förderung sieht einen ergänzenden Sonderausgabenabzug vor, der über die Steuererklärung geltend gemacht wird. Das Finanzamt prüft, ob die resultierende Steuerersparnis die Höhe der gezahlten Zulagen übersteigt (so genannte Günstigerprüfung). Gegebenenfalls kommt es zu einer Steuerrückerstattung bzw. Verrechnung mit offenen Steuerlasten.

Als Eigenbeitrag ist mindestens ein Sockelbetrag umzuwandeln, um die vollen Zulagen zu erhalten.


Beispiel 2:  Eine Arbeitnehmerin – verheiratet, drei Kinder – hatte im Jahr 2004 ein versicherungspflichtiges Einkommen von € 20.000.

- Mindesteigenbeitrag 2 % von € 20.000:
€ 400
- Zulagen: € 352 (€ 76 + 3 mal € 92)
- Eigenbeitrag aus Umwandlung:
€ 48
- Sockelbetrag € 60

Im Beispiel 2 muss (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG) mindestens der Sockelbetrag umgewandelt werden, um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten. Es fließen insgesamt € 412 (Sockelbetrag und Zulagen) in den Vertrag. Die Förderquote beträgt 85,44 %.

Schädliche Verwendung

Im Falle einer schädlichen Verwendung müssen die Zulagen (und daraus resultierende Erträge) sowie etwaige erhaltene Steuervorteile zurückgezahlt werden. Der Gesetzgeber hat einige Sachverhalte definiert, die eine schädliche Verwendung darstellen. Diese liegt z. B. vor, wenn die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt oder das gesamte angesammelte Kapital auf einmal ausgezahlt wird (Ausnahme: Übertragung auf einen anderen förderfähigen Vertrag).