: Durchführungswege
Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Beiträge an eine Pensionskasse sind grundsätzlich steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 63 EStG) und sozialversicherungsfrei (bei Beiträgen aus Entgeltumwandlung bis einschließlich 2008). Zudem kann die "Riester"-Förderung im Rahmen einer Pensionskasse genutzt werden.
Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Pensionskasse der Versicherungsaufsicht und legt ihr Kapital vorwiegend konservativ an. Bei Nutzung dieses Durchführungsweges zahlt der Arbeitgeber keine Beiträge an den Pensions-Sicherung-Verein (PSVaG). Durch die Spezialisierung auf die betriebliche Altersversorgung kann die Pensionskasse eine schlanke kostengünstige Verwaltung vorweisen, wodurch ein attraktives Beitrags-Leistungs-Verhältnis ermöglicht wird.
Rückdeckung von Direktzusagen
Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen in seiner Bilanz. Im Versorgungsfall (Altersrente, Invalidität, Tod) werden die Leistungen unmittelbar vom Arbeitgeber erbracht. Der Arbeitgeber kann das Kapital grundsätzlich frei verwenden. Direktzusagen unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht. Der Arbeitgeber muss Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zahlen. Dieser sichert die Leistungen für den Fall, dass der Arbeitgeber insolvent wird.
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, Verpflichtungen aus einer Direktzusage bei der VERKA rückzudecken. Die Rückdeckungsversicherung dient der vollen oder teilweisen Absicherung von Versorgungsverpflichtungen - z. B. aus einer Versorgungsordung, einem Dienstvertrag oder einer gesetzlichen Verpflichtung - durch zeitgerechte Bereitstellung der Finanzmittel (Rückdeckungsversicherungsleistungen) zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die als Stiftung, GmbH oder als eingetragener Verein auftritt und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt. Aufgrund der gesetzlichen Definition ist ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen gegen die Unterstützungskasse ausgeschlossen. Die über diesen Durchführungsweg finanzierten Versorgungszusagen führen zu einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzschutz).
Die Unterstützungskasse ist bei der Anlage ihres Vermögens frei. Es besteht die Möglichkeit, dass Unterstützungskassen selbst Rückdeckungsversicherungen abschließen (rückgedeckte Unterstützungskasse). Diese Ausgestaltung verringert die Risiken für den Arbeitgeber, der im Leistungsfall Versorgungslasten tragen müsste, die nicht durch die Unterstützungskasse finanziert werden könnten.
PensionsfondsIm Jahre 2002 wurde der Pensionsfonds als neuer Durchführungsweg eingeführt. Beim Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt. Der Pensionsfonds besitzt liberale Kapitalanlagemöglichkeiten und unterliegt der Versicherungsaufsicht.
Der Pensionsfonds bietet – als einziger Durchführungsweg – die Möglichkeit einer steuerlich geförderten Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen. Für Beiträge an einen Pensionsfonds sind zudem die Fördermöglichkeiten gemäß § 3 Nr. 63 EStG und/oder §§ 10a und 79ff. EStG ("Riester"-Förderung) anwendbar. Bei der Nutzung dieses Durchführungsweges sind verminderte Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zu zahlen.
| Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Durchführungswege | ||||
| Durchführungs- weg |
Behandlung der Beiträge |
Steuerliche Behandlung der Leistungen beim Arbeitnehmer | ||
| Einkommensteuer |
Sozialversicherung | |||
| Arbeitgeber- finanzierung |
Entgelt- umwandlung | |||
| Pensionskasse |
steuerfrei bis 4 % der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG (Fassung vom 31.12.2004) |
beitragsfrei bis 4 % der BBG |
bis 2008: beitragsfrei bis 4 % der BBG |
Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG |
| Pauschal- besteuerung nach § 40 b EStG |
beitragsfrei im Rahmen des § 40 b EStG |
bis 2008: beitragsfrei bei Sonderzahlungen nach § 40 b EStG |
Besteuerung des Ertragsanteils nach § 22 Nr. 1 S. 3 Doppelb. bb EStG | |
| steuerfrei bis 4 % der BBG zzgl. 1.800 € nach § 3 Nr. 63 EStG |
beitragsfrei bis 4 % der BBG |
bis 2008: beitragsfrei bis 4 % der BBG |
Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG | |
| "Riester"-Förderung durch Zulagen bzw. Sonderaus- gabenabzug |
beitragspflichtig |
Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG | ||
| Pensionsfonds |
steuerfrei bis 4 % der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG (Fasssung vom 31.12.2004) |
beitragsfrei bis 4 % der BBG |
bis 2008: beitragsfrei bis 4 % der BBG |
Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG |
| steuerfrei bis 4 % der BBG zzgl. 1.800 € nach § 3 Nr. 63 EStG |
beitragsfrei bis 4 % der BBG |
bis 2008: beitragsfrei bis 4 % der BBG |
Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG | |
| "Riester"-Förderung durch Zulagen bzw. Sonderausgaben- abzug |
beitragspflichtig |
Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG | ||
| Unterstützungs- kasse |
steuerfrei |
beitragsfrei bis 4 % der BBG |
bis 2008: beitragsfrei bis 4 % der BBG |
Besteuerung nach § 19 EStG |
| Direktzusage |
steuerfrei |
beitragsfrei bis 4 % der BBG |
bis 2008: beitragsfrei bis 4 % der BBG |
Besteuerung nach § 19 EStG |
Die grau markierten Felder sind ausschließlich maßgebend für Zusagen, die vor dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden. Alle anderen Regelungen gelten für Neuzusagen nach dem 1. Januar 2005.



