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: Durchführungswege

Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Beiträge an eine Pensionskasse sind grundsätzlich steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 63 EStG) und sozialversicherungsfrei (bei Beiträgen aus Entgeltumwandlung bis einschließlich 2008). Zudem kann die "Riester"-Förderung im Rahmen einer Pensionskasse genutzt werden.

Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Pensionskasse der Versicherungsaufsicht und legt ihr Kapital vorwiegend konservativ an. Bei Nutzung dieses Durchführungsweges zahlt der Arbeitgeber keine Beiträge an den Pensions-Sicherung-Verein (PSVaG). Durch die Spezialisierung auf die betriebliche Altersversorgung kann die Pensionskasse eine schlanke kostengünstige Verwaltung vorweisen, wodurch ein attraktives Beitrags-Leistungs-Verhältnis ermöglicht wird.

Rückdeckung von Direktzusagen

Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen in seiner Bilanz. Im Versorgungsfall (Altersrente, Invalidität, Tod) werden die Leistungen unmittelbar vom Arbeitgeber erbracht. Der Arbeitgeber kann das Kapital grundsätzlich frei verwenden. Direktzusagen unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht. Der Arbeitgeber muss Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zahlen. Dieser sichert die Leistungen für den Fall, dass der Arbeitgeber insolvent wird.

Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, Verpflichtungen aus einer Direktzusage bei der VERKA rückzudecken. Die Rückdeckungsversicherung dient der vollen oder teilweisen Absicherung von Versorgungsverpflichtungen - z. B. aus einer Versorgungsordung, einem Dienstvertrag oder einer gesetzlichen Verpflichtung - durch zeitgerechte Bereitstellung der Finanzmittel (Rückdeckungsversicherungsleistungen) zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen.

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die als Stiftung, GmbH oder als eingetragener Verein auftritt und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt. Aufgrund der gesetzlichen Definition ist ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen gegen die Unterstützungskasse ausgeschlossen. Die über diesen Durchführungsweg finanzierten Versorgungszusagen führen zu einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzschutz).

Die Unterstützungskasse ist bei der Anlage ihres Vermögens frei. Es besteht die Möglichkeit, dass Unterstützungskassen selbst Rückdeckungsversicherungen abschließen (rückgedeckte Unterstützungskasse). Diese Ausgestaltung verringert die Risiken für den Arbeitgeber, der im Leistungsfall Versorgungslasten tragen müsste, die nicht durch die Unterstützungskasse finanziert werden könnten.

Pensionsfonds

Im Jahre 2002 wurde der Pensionsfonds als neuer Durchführungsweg eingeführt. Beim Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt. Der Pensionsfonds besitzt liberale Kapitalanlagemöglichkeiten und unterliegt der Versicherungsaufsicht.

Der Pensionsfonds bietet – als einziger Durchführungsweg – die Möglichkeit einer steuerlich geförderten Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen. Für Beiträge an einen Pensionsfonds sind zudem die Fördermöglichkeiten gemäß § 3 Nr. 63 EStG und/oder §§ 10a und 79ff. EStG ("Riester"-Förderung) anwendbar. Bei der Nutzung dieses Durchführungsweges sind verminderte Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zu zahlen.


Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
der Durchführungswege
Durchführungs-
weg
Behandlung der Beiträge
Steuerliche
Behandlung der
Leistungen beim
Arbeitnehmer
Einkommensteuer
Sozialversicherung
Arbeitgeber-
finanzierung
Entgelt-
umwandlung
Pensionskasse
steuerfrei bis 4 %
der BBG nach
§ 3 Nr. 63 EStG
(Fassung vom
31.12.2004)
beitragsfrei bis
4 % der BBG
bis 2008:
beitragsfrei bis
4 % der BBG
Besteuerung
nach
§ 22 Nr. 5 EStG
Pauschal-
besteuerung nach
§ 40 b EStG
beitragsfrei
im Rahmen des
§ 40 b EStG
bis 2008:
beitragsfrei bei
Sonderzahlungen
nach § 40 b EStG
Besteuerung des
Ertragsanteils
nach § 22 Nr. 1
S. 3 Doppelb. bb
EStG
steuerfrei bis
4 % der BBG zzgl.
1.800 € nach
§ 3 Nr. 63 EStG
beitragsfrei bis
4 % der BBG
bis 2008:
beitragsfrei bis
4 % der BBG
Besteuerung nach
§ 22 Nr. 5 EStG
"Riester"-Förderung
durch Zulagen
bzw. Sonderaus-
gabenabzug
beitragspflichtig
Besteuerung nach
§ 22 Nr. 5 EStG
Pensionsfonds
steuerfrei bis 4 %
der BBG nach
§ 3 Nr. 63 EStG
(Fasssung vom
31.12.2004)
beitragsfrei bis
4 % der BBG
bis 2008:
beitragsfrei bis
4 % der BBG
Besteuerung nach
§ 22 Nr. 5 EStG
steuerfrei bis 4 %
der BBG zzgl.
1.800 € nach
§ 3 Nr. 63 EStG
beitragsfrei bis
4 % der BBG
bis 2008:
beitragsfrei bis
4 % der BBG
Besteuerung nach
§ 22 Nr. 5 EStG
"Riester"-Förderung
durch Zulagen bzw.
Sonderausgaben-
abzug
beitragspflichtig
Besteuerung nach
§ 22 Nr. 5 EStG
Unterstützungs-
kasse
steuerfrei
beitragsfrei bis 4 % der BBG
bis 2008:
beitragsfrei bis
4 % der BBG
Besteuerung nach
§ 19 EStG
Direktzusage
steuerfrei
beitragsfrei bis 4 % der BBG
bis 2008:
beitragsfrei bis
4 % der BBG
Besteuerung nach
§ 19 EStG

Die grau markierten Felder sind ausschließlich maßgebend für Zusagen, die vor dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden. Alle anderen Regelungen gelten für Neuzusagen nach dem 1. Januar 2005.