: Entgeltumwandlung
Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) gegenüber dem Arbeitgeber:
„Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (BBG) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.“ |
Bei der Entgeltumwandlung finanziert der Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung. Er schließt mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung ab, dass Teile seines Einkommens in spätere Rentenleistungen (so genannte Versorgungsleistungen) umgewandelt werden. Der Arbeitgeber behält die Beiträge ein und führt sie an die VERKA ab.
Um seinen Verwaltungsaufwand bei der Entgeltumwandlung so gering wie möglich zu halten, kann der Arbeitgeber verlangen, dass regelmäßige Beitragszahlungen in gleich bleibender Höhe vorgenommen werden.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Beiträge an eine Pensionskasse sind seit 1. Januar 2002 grundsätzlich steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerfreiheit besteht bis zu einer Höhe von 4 % der BBG – im Jahr 2008 entspricht dies einem Betrag von € 2.544. D.h. auf Wunsch des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber derzeit bis zu € 2.544 steuerfrei vom Bruttogehalt umwandeln und an die VERKA abführen.
Bei einem Versicherungsbeginn ab 1. Januar 2005 (Neuverträge) erhöht sich dieser Betrag nochmals um € 1.800 (d.h. € 2.544 + € 1.800 steuerfrei).
Eine Sozialversicherungsfreiheit besteht ebenfalls bei den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geleisteten Beiträgen (also bis zu der Grenze von 4 % der BBG (§ 115 SGB IV)).
Da die Beiträge steuerfrei an die VERKA abgeführt werden, sind die Rentenleistungen als sonstige Einkünfte – unter Berücksichtigung geltender Steuerfreibeträge – voll zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG).
Sofern die Beiträge individuell versteuert wurden, sind die Rentenleistungen mit dem so genannten Ertragsanteil zu besteuern (nach § 22 Nr. 1 EStG).
Rentenleistungen aus der Entgeltumwandlung unterliegen grundsätzlich der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
| Steuerliche Behandlung | Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG | Erweiterung Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG € 1.800 | Individualversteuerung |
| Beiträge | bis zu 4 % der jeweiligen BBG | bis zu € 1.800 jährlich | voll steuerpflichtig |
| Leistungen | voll steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 EStG | voll steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 EStG | steuerpflichtig mit dem so genannten Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG |
| Sozialversicherung | Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG | Erweiterung Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG € 1.800 | Individualversteuerung |
| Beiträge | sozialversicherungs- frei bis zu 4 % der jeweiligen BBG | sozialversicherungs- pflichtig | sozialversicherungs- pflichtig |
| Leistungen | kranken- und pflegeversiche- rungspflichtig | kranken- und pflegeversiche- rungspflichtig | kranken- und pflegeversiche- rungspflichtig |



